Statuto


Vereinssatzung


§1 Name und Sitz
  1. Der Name des eingetragenen Vereins ist “Italiani a Lipsia”.


  1. Der Verein hat ihren Sitz in Leipzig.


§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung:
    1. von internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    2. von Kunst und Kultur.


  1. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen mit Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst, wie Konzerten, Lesungen, Kunstausstellungen, Musikveranstaltungen und Vorträgen. Bei Vorträgen werden gesellschaftliche Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen anderer Länder vorgestellt;
    2. die Erlernung des Studiums der italienischen Sprache durch die Durchführung von Kursen;
    3. die Orientierungshilfe, Beratung und Begleitung für Zuwanderer und Austauschstudenten, vorwiegend aus Italien, um die Eingliederung und Integration in den deutschen Alltag zu erleichtern. Dazu richtet der Verein Sprechstunden ein. Dort werden, neben allgemeiner Beratung, Hilfe beim Ausfüllen von Formularen und Begleitung zu Behörden oder Bildungseinrichtungen angeboten.
Die Satzungszwecke werden durch den Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht.


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.


§ 3 Mittel des Vereins
  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht:
    1. durch Mitgliedsbeiträge;
    2. durch Spenden und Stiftungen;
    3. durch Einnahmen an Veranstaltungen.


  1. Für einzelne Veranstaltungen kann der Vorstand besondere Kostenbeiträge von den Teilnehmen erheben.


  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§4 Aufnahme und Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


  1. Juristische Personen sowie Handelsfirmen und Gesellschaften können als Mitglieder zugelassen werden.


  1. Der Verein unterscheidet zwischen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.


  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.


  1. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung berufen.


  1. Die Mitgliedschaft endet durch zweimalige Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags, Tod, Auflösung des Vereins, Löschung der juristischen Person im zuständigen Register, freiwilligen Austritt, oder förmlichen Ausschluss. Mit dem Ausscheiden erlöschen die Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein, nicht aber die Verbindlichkeiten.


  1. Der freiwillige Austritt erfolgt in Form einer schriftlichen Erklärung. Er kann jederzeit erfolgen.


  1. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch begründeten Beschluss des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung.


  1. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


  1. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitglieder sind bei sonstigem Ausschluss der Mitgliedschaft zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Beiträge sind bei Aufnahme bzw. zum 01.01. eines jeden Jahres fällig und die Zahlung ist bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei ausscheiden erfolgt keine Beitragsrückerstattung.


  1. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge jährlich zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.


§7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus wenigstens einer bis höchstens drei Personen, welche durch einfachen Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


  1. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenprüfer werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands.


  1. Der Vorstand kann gleichzeitig Kassenprüfer sein.


  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.


  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten.


  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er hat sich dabei an die Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Er kann Aufgaben oder Aufgabenbereiche an Mitglieder, sachkundige Personen oder Vereinigungen/ Unternehmen delegieren. Er ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.


  1. Der Vorstand trifft auf Einladung des ersten Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Der erste Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies verlangt.


  1. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


  1. Allgemeine Abstimmungen bedürfen im Vorstand einer 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung der Finanzen bedarf der ganzen Mehrheit im Vorstand.


  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so hat die Vorstandschaft eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden.


  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt für die Beibehaltung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält. Diese Satzungsänderungen sind zusammen mit den Kopien der entsprechenden Unterlagen der Ämter schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder zu senden und in der folgenden Mitgliederversammlung vorzustellen.


§9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.


  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.


  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


    1. Entgegennahme des Jahresberichtes
    2. Entlastung des alten Vorstands
    3. Wahl und Abwahl des alten Vorstandes
    4. Wahl und Abwahl des Schriftführers
    5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    6. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
    7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    8. Beschlussfassung über die Satzungsveränderungen
    9. die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.


  1. Die Mitgliederversammlung muss von dem ersten Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen werden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand per E-Mail einzuladen.


  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden und sind von ihm einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt. Für die Einladung gilt § 8 Abs. 4 dieser Satzung.


  1. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.


  1. Stimmrecht hat jedes Mitglied.


  1. Die Kassenprüfer erstatten ihren ersten Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr auf der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr. Die Kasse des Vereins ist jeweils jährlich einmal abzuschließen. Die Kassenprüfer haben die Kasse alsdann innerhalb eines Monats zu prüfen und den Bericht der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen.


  1. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte der Mitglieder auf Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 37 BGB. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief.


§10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
  1. Die Auflösung des Vereins ist dann rechtskräftig, wenn die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgt. Die Mitgliederversammlung ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Versammlung ordnungsgemäß einberufen werden, welche dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.


  1. Die bei Auflösung des Vereins notwendige Liquidation nimmt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstand vor.


  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.